Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung, Kündigungsfrist GKV

Wenn man sich für einen Wechsel in die PKV (private Krankenversicherung) entscheidet, sollte vorher alle wichtigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Punkte, wie die Kündigungsfristen, klären. Je nach Einkommen und Tätigkeit des Versicherten gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen und Bestimmungen. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie unter der Versicherungspflichtgrenze von aktuell (Stand 2009) 48.900 Euro brutto jährlich bleiben. Sie können sich die Krankenkasse allerdings frei aussuchen.

Nach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten kann jeweils zum Ende des übernächsten Monats der Vertrag gekündigt werden. Ist nicht empfehlenswert, denn mit dem verhältnismäßig geringen Einkommen gibt es keine Aufnahme in die PKV (private Krankenversicherung). Außer der Arbeitnehmer verdient in absehbarer Zeit entsprechend mehr, doch dann ist die Neuregelung von einer Wartezeit von drei Jahren bis zur Aufnahme in die PKV einzuhalten. Einfach wird es hingegen, wenn der Arbeitnehmer mehr Verdienst hat und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse verblieben ist. Das heißt, wenn er in der Vergangenheit bereits mehr als 3 Jahre hintereinander versicherungsbefreit ist, kann er unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit zur PKV wechseln.

Das bedeutet, kündigt er im Laufe des Januars ist er im April bereits in der privaten Krankenversicherung versichert. Auch bei Selbständigen und Freiberuflern gelten die Regelungen der freiwillig Versicherten. Studenten können nach Wegfall der Pflichtversicherung aus der gesetzlichen Versicherung der Eltern jederzeit in die PKV wechseln und genießen punkto Kündigungsfristen den Status eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten. Aber nur für Männer ist das eine günstige Variante, Studentinnen zahlen bis zu 70% höhere Prämien. Bei Beamten beträgt die Kündigungsfrist ebenso wie für freiwillig Versicherte, Studenten oder Selbständige und Freiberufler zwei Monate.

Beamte sind in der privaten Krankenversicherung (PKV) besonders gut aufgehoben, denn sie zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den vollen Beitrag, obwohl nur ein Versicherungsschutz von 20 bis maximal 50 % besteht. Es gibt noch die Möglichkeit einer Sonderkündigung, wenn die Beiträge empfindlich steigen, Das gilt für alle Versicherungen. Doch wenn die Beitragssteigerung aufgrund einer Fusion zweier Krankenkassen zustande kommt, gilt diese Regelung nicht. Um den Wechsel formal richtig zu vollziehen, schickt man an die alte Krankenversicherung das Kündigungsschreiben und gleichzeitig eine Aufnahmeantrag an die neue Krankenversicherung gestellt werden.

Nachdem man das bestätigte Schreiben der alten Krankenversicherung über die Kündigungsbestätigung erhalten hat, schickt man dieses mit dem Antrag an die neue Krankenversicherung. Dann muss nur noch die Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenversicherung an den Arbeitgeber (das entfällt natürlich bei Selbständigen) weitergegeben werden und schon ist der Kassenwechsel erfolgreich vollzogen worden. Befolgt man all diese Fristen und formalen Bedingungen ordnungsgemäß, steht dem Wechsel nichts mehr im Weg. Auf jeden Fall muss sich der Versicherte eingehend informieren, bevor er sich an den Wechsel seiner Krankenversicherung macht. Ein Rückwechsel ist meist gar nicht mehr möglich, deshalb sollte der Schritt sehr gut überlegt sein. Eine überlegenswerte Alternative zu einem kompletten Wechsel ist eine Teilversicherung in der privaten Krankenkasse (PKV). Damit kann die etwaige Differenz zu den Leistungen der GKV optimal ergänzt werden.