Jeder Anbieter einer Privaten Krankenversicherung (PKV) muss seit dem 01. Januar 2009 einen so genannten Basistarif anbieten. Die Leistungsangebote der Privaten Krankenversicherungen, die in diesem Basistarif enthalten sind, sollen mit dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Im Gegensatz zu allen anderen Tarifen einer PKV, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Beiträge des Basistarifs nach Geschlecht und Eintrittsalter der Versicherungsnehmer, nicht etwa wie ansonsten üblich, nach dem Gesundheitsstatus des Einzelnen.
In allen weiteren Tarifen der Privaten Krankenversicherungen jedoch wird die Beitragsermittlung anhand der gesundheitlichen Verfassung der Versicherten auch weiterhin der Fall sein. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, dürfen die Beiträge für Einzelpersonen nicht höher sein als der durchschnittliche Beitragssatz, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist. Zur Zeit beträgt der durchschnittliche Höchstsatz der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ca. 500 Euro.
Zudem gibt es diesbezüglich weitere Regelungen, die dafür sorgen, dass Versicherte finanziell nicht überfordert werden. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn die Beitragszahlung für die Betroffenen eine Hilfebedürftigkeit in Form von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitslose mit sich bringen würde. Ersetzt wird mit dem neuen Basistarif der bisherige Standardtarif der Privaten Krankenversicherungen. So wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch beim Basistarif der PKV der so genannte Kontrahierungszwang.
Dies bedeutet, die Krankenversicherungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglieder aufzunehmen und zu versichern. Die Kassenärztliche Vereinigungen sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind zuständig für die Sicherstellung der Versorgung von Versicherten innerhalb des Basistarifs. Dies beinhaltet die Gewährleistung für Versicherte, dass sie, genauso wie Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung, einen Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Versorgung haben. Was die Vergütung von ärztlichen und zahnärztlichen Versorgungsleistungen angeht, so ist dies durch die Festlegung bestimmter Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) geregelt. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassenärztlichen- bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen können jedoch Abweichungen von den jeweiligen Vorgaben bewirken. Begründet wird die Einführung des neuen Basistarifs folgendermaßen:
Viele ehemalige Versicherte, die einst Mitglied bei einer Privaten Krankenversicherung waren und hierfür aufgrund Zahlungsunfähigkeit ihre Beiträge nicht länger zahlen konnten und daraufhin entweder kündigen mussten oder selbst gekündigt wurden, stehen heute ohne Krankenversicherung da. Problematisch wird die Situation dadurch, dass die gesetzliche Krankenversicherung in solchen Fällen nicht dazu verpflichtet ist, die ehemaligen PKV-Mitglieder in der GKV aufzunehmen. Dies führte dann oft zu nicht vorhandenen Krankenversicherungen bei den Betroffenen.
Um genau das zu vermeiden, beschloss der Gesetzgeber, den Basistarif innerhalb der Privaten Krankenversicherung einzuführen. Da der Basistarif einem GKV-Durchschnittstarif entspricht, ergibt sich hierdurch eine Chance für ehemalige Mitglieder einer Privaten Krankenversicherung, wieder eine Krankenversicherung abschließen zu können und nicht länger ohne sein zu müssen.
In der Branche der Privaten Krankenversicherungen trifft der Basistarif allerdings allgemein auf erhebliche Ablehnung. Die Mehrheit kritisiert die Tatsache, dass anhand des Basistarifs die üblichen Regelungen, die ansonsten bei Antragsannahme gelten, außer Kraft gesetzt werden. Daraufhin haben bereits viele PKV-Anbieter eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
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