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Die private Krankenversicherung unterscheidet sich in mancherlei Hinsicht von der gesetzlichen Krankenversicherung. Während die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, jeden aufzunehmen, der bei ihnen eintreten will, ist die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung stets an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Es gilt gewisse Bedingungen zu erfüllen, um in die PKV aufgenommen zu werden und die Mitgliedschaft auch langfristig zu behalten. Insbesondere sollten die Mitglieder der PKV von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sein.

Wird nun ein Versicherter der PKV arbeitslos, ist diese Bedingung nicht mehr gegeben. Mit der Arbeitslosigkeit und dem daraus resultierenden Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt – ALG I, Hartz IV oder Unterhaltsgeld – wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig, sowohl in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dieser Situation ist es für den arbeitslosen Versicherten allerdings möglich, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen.

Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Sobald die Versicherungspflicht beginnt, hat der Betroffene drei Monate Zeit, eine beliebige gesetzliche Krankenkasse anzuschreiben und die Befreiung zu beantragen. Allerdings sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden, da die Befreiung erst ab Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung in Kraft tritt. Genehmigt wird er nur, wenn der Betroffene fünf Jahre vor der Arbeitslosigkeit bereits Mitglied in der privaten Krankenversicherung und nicht gesetzlich versichert war.

Bestätigt die gesetzliche Krankenversicherung die Befreiung, wird der Beitrag für die private Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Sie zahlt den Beitrag direkt an die jeweilige PKV und übernimmt auch die private Pflegepflichtversicherung. Der Beitrag richtet sich dabei nach der Höhe, die die Bundesagentur sonst für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung entrichten müsste.

Etwas anders sieht es für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus. Strenggenommen würden sie nach ihrem 55. Geburtstag versicherungspflichtig werden. Sie bleiben jedoch unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei, nämlich wenn sie die letzten fünf Jahre hindurch bereits privat versichert waren. Mindestens zweieinhalb Jahre davon müssen sie entweder von der Versicherungspflicht befreit, nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei gewesen sein. Dann stellt es kein Problem für sie dar, für den Standardtarif eingestuft zu werden. Sollten sie allerdings Hartz IV beziehen, werden sie versicherungspflichtig.

Natürlich kann es durch Arbeitslosigkeit auch zu etwas verzwickten Situationen kommen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gezwungen ist, aufgrund von Arbeitslosigkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, heißt das nicht zwangsläufig, dass er für immer dort bleiben wird. Es kann jeder Zeit vorkommen, dass der Versicherte eine neue Arbeitsstelle antritt. Wenn er dort erneut mit seinem Gehalt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, möchte er möglicherweise zurück in die private Krankenversicherung.

Es kommt nun ganz darauf an, wie lange er Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Hat die Mitgliedschaft länger als ein Jahr gedauert, steht es dem Versicherten frei zu wählen, ob er sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert oder in die PKV wechselt. War sie kürzer, muss er so lange in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, bis die benötigte Vorversicherungszeit erfüllt ist. In jedem Fall sollte bereits bei Vertragsabschluss geklärt werden, welche Möglichkeiten in der jeweils auftretenden Situation ergriffen werden können. Auf diese Weise steht der Versicherungsnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht vor einem riesigen Berg von Problemen, sondern kann gezielte Maßnahmen ergreifen.