Arbeitgeberzuschuss PKV, Arbeitgeberzuschuss für die Private Krankenversicherung

Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Namen und die Anschrift seiner Krankenversicherung mitteilen. Der Arbeitgeber setzt sich daraufhin mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung und meldet den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer an. Er führt für den neuen Arbeitnehmer Leistungen ab. In der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine paritätische Teilung der Beiträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das bedeutet, der Beitrag an die Krankenkasse wird von beiden Parteien getragen.

Seit dem 1.7.2005 gilt der Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer selbst tragen müssen. 2008 betrug er ca. 0,9 Prozent. In erster Linie ging es dabei um die Begrenzung der Lohnnebenkosten und der Beiträge. Außerdem hoffte man, auf diese Weise die Versicherungsnehmer davon zu überzeugen, ihren Lebensstil zu ändern und gesünder zu leben. Diese Motivation war ebenfalls einer von vielen Gründen, die Zuzahlungen einzuführen. Mittlerweile liegen sie bei mindestens fünf, maximal zehn Euro. Die Zuzahlungen haben allerdings auch zu viel Unmut unter den Versicherten geführt. Immer mehr Leute fragen sich, wofür sie und ihr Arbeitgeber überhaupt Beiträge abführen, wenn ihnen letzten Endes doch noch Kosten entstehen.

So mancher Arbeitnehmer denkt aus diesem Grund darüber nach, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Allerdings sind sich viele unsicher, ob sie auch die nötigen Voraussetzungen erfüllen, welchen Service sie nun erwarten können, welche Beiträge der Arbeitgeber zahlt bzw. ob er dann überhaupt noch zahlt. Bevor Arbeitnehmer nun aus einer Kurzschlussreaktion heraus ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen und versuchen, in die PKV zu wechseln, gilt es daher im Vorfeld einige Recherchen durchzuführen.

Das Wichtigste ist erst einmal das Brutto-Einkommen des Versicherungsnehmers. Dazu gehören auch Weihnachts- und Urlaubsgeld und die sogenannten Leistungs-Bonus-Zahlungen. Bevor dieses Brutto-Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann ein Arbeitnehmer nicht in die private Krankenversicherung wechseln. Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2007 muss das Brutto-Einkommen mindestens drei aufeinander folgende Kalenderjahre hinweg die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, bevor der Arbeitnehmer in die PKV wechseln darf. Für das vierte Jahr sollte er angeben können, dass er voraussichtlich erneut die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird.

Sind die Voraussetzungen für den Wechsel dann schließlich gegeben, kann man den nächsten Schritt tun und sich informieren, wie hoch der Anteil des Versicherungsbeitrags ist, den der Arbeitgeber abführen muss. Generell gilt, dass der Arbeitgeber einen gewissen Anteil zahlen muss, genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Man kann grob geschätzt von einem Anteil von ca. 50 Prozent ausgehen, allerdings gelten 350 Euro als Obergrenze. Desweiteren gibt es einen Zuschuss des Arbeitgebers für private Pflegepflichtversicherungen. In der privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer seinen Beitrag nach Wunsch natürlich auch aufstocken. In diesem Fall trägt er selbst die höheren Kosten, während der Arbeitgeber weiterhin seinen alten Anteil zahlt.

Letzteres mag auf den ersten Blick unattraktiv klingen, lohnt sich aber auf lange Zeit betrachtet. Immerhin zahlt der Arbeitgeber maximal bis zum Rentenalter des Versicherten seinen Anteil. Danach muss der gesamte Betrag vom Versicherten allein getragen werden. Insofern ist es meistens ratsam, als Berufstätiger mehr zu bezahlen, um dafür später als Rentner einen geringeren Beitrag zu haben. All das kann während des Vertragsabschlusses geklärt werden.